Erfahren Sie mehr darüber, wie die Vergütung von eingespeister Energie in Deutschland geregelt ist und was Sie beachten müssen, um die Vergütung zu erhalten.

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Die Vergütung für die Energie, die Sie in das Verteilnetz der TraveNetz GmbH einspeisen, basiert auf den jeweils geltenden gesetzlichen Vorgaben des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) und des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG). Sie erfolgt durch uns oder durch einen Dritten als Direktvermarkter nach den Regeln der Direktvermarktung.

Die Vergütung nach EEG

Die Vergütung für jede eingespeiste Kilowattstunde ist gesetzlich vorgegeben und im Erneuerbare-Energien-Gesetz geregelt. Die Höhe der Vergütung hängt dabei von verschiedenen Faktoren ab: vom Energieträger, wie z. B. Photovoltaik oder Windkraft, von der Leistung der Anlage und vom Datum ihrer Inbetriebsetzung. Die Vergütung selbst erfolgt je nach Anlagenart und Anlagengröße durch monatliche Abschlagszahlungen, vierteljährliche oder monatliche Abrechnung. Die für Sie geltenden Abrechnungsmodalitäten werden Ihnen nach Inbetriebnahme der Anlage durch ein persönliches Anschreiben mitgeteilt. Die Vergütung ist ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen dem Einspeiser und dem Verteilnetzbetreiber und bedarf keiner vertraglichen Regelung.

KWKG-Förderung

In Abhängigkeit von der Leistung der Anlage und dem Tag der Inbetriebsetzung erhalten Betreiber von KWK-Anlagen eine im KWKG festgelegte Förderung. Die Höhe und Dauer der Vergütung wird Ihnen nach Inbetriebsetzung in einem gesonderten Schreiben mitgeteilt. In der Regel setzt sich die Vergütung aus drei Komponenten zusammen: KWK- Zuschlag, üblicher Preis (EEX-Börsenpreis Strom) und vermiedene Netzentgelte (entfallen bei Anlagen mit Inbetriebnahme ab dem 01.01.2023). Davon ausgenommen sind Anlagen in der freiwilligen oder verpflichtenden Direktvermarktung. Diese erhalten nicht den üblichen Preis (EEX-Börsenpreis).

Betreiber von KWK Anlagen erhalten eine KWK Zulage auf Grundlage des Bescheides der Bafa. Einzelheiten entnehmen Sie bitte diesem Link.

Regeln der Direktvermarktung

Die Betreiber von neuen Einspeiseanlagen mit einer installierten Leistung von über 100 kWh sind zu einer Direktvermarktung des Stroms verpflichtet, den sie in das Netz einspeisen. In der Praxis wendet sich der Anlagenbetreiber hierzu an ein Direktvermarktungsunternehmen, dass den erzeugten Strom dann an der Börse verkauft. Hierzu ist es wichtig, dass die Anlage dem Bilanzkreis des jeweiligen Direktvermarktungsunternehmens zugeordnet ist.

Vermarktungsformen nach dem EEG

Die gesetzlichen Regelungen im Zusammenhang mit der Vergütung des in einer EEG-Anlage erzeugten Stroms finden sich in den §§ 19 ff. EEG 2023. Der Anlagenbetreiber muss seine Anlage dabei nach § 21b Abs. 1 EEG 2023 einer der nachfolgenden Veräußerungsformen zuordnen:

1. der Marktprämie nach § 20,
2. der Einspeisevergütung nach § 21 Absatz 1 Nr. 1, 2 oder 3,
3.   dem Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3 oder
4.   der sonstigen Direktvermarktung nach § 21a.

 

Team Abrechnung Fragen zur Abrechnung

Wechsel der Vermarktungsform

Ein Wechsel der Vermarktungsform ist  nur zum ersten Kalendertag eines Monats möglich. Die An- und Abmeldung der Direktvermarktung oder der Wechsel zwischen verschiedenen Veräußerungsformen muss der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber spätestens vor Beginn des Monats mitteilen, der der Veränderung vorangeht. Bei Zuordnung einer Neuanlage in die Direktvermarktung ab Inbetriebnahme, muss die Anmeldung mindestens 10 Werktage vor dem Zuordnungsbeginn erfolgen.

Ein Wechsel in die Ausfallvergütung nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2023 kann bis zum fünftletzten Werktag des Vormonats angezeigt werden. Die Prozesse für den Wechsel in die Direktvermarktung oder auch zurück in die gesetzliche Vergütung wurden durch die Bundesnetzagentur in den Beschlüssen „Festlegung von Marktprozessen für Einspeisestellen Strom“ (Beschlüsse BK6-18-032, Anlage 3) festgelegt. Weitere Informationen finden Sie hier: Bundesnetzagentur.

Die An- und Abmeldung der Vermarktungsform erfolgt im Regelfall durch das Direktvermarktungsunternehmen auf dem Wege automatisierter Wechselprozesse im EDIFACT-Format. Die Meldungen sind an folgende Adresse zu richten: SW-Luebeck-Netz@gpke-datenaustausch.de. Erfolgt die An- und Abmeldung durch ein Direktvermarktungsunternehmen, ist der Nachweis der Bevollmächtigung durch den Anlagenbetreiber erforderlich.

Wechsel der Vermarktungsform

Als Anlagenbetreiber haben Sie außerdem die Möglichkeit, das nachfolgende Formular zu nutzen, wenn Sie den Wechsel der Vermarktungsform, den kurzfristigen Lieferantenwechsel, den Wechsel in und aus der Ausfallvergütung, sowie die erstmalige Anmeldung der Anlage ab Inbetriebnahme melden möchten. Das entsprechende Formular finden Sie auf der Seite der BNetzA unter dem BK6-16-200 Anlage 4 MPES-Formular.

Bitte übersenden Sie uns das vollständig ausgefüllte Meldeformular mit dem Betreff „Einspeisermeldung“ an die E-Mail Adresse direktvermarktung@travenetz.de. Soll der durch Ihre Anlage erzeugte Strom unmittelbar ab dem Zeitpunkt der Inbetriebsetzung direkt vermarktet werden, setzen Sie sich bitte so frühzeitig wie möglich mit uns in Verbindung.

Nachweis der Fernsteuerbarkeit

Der Anspruch auf Zahlung der Marktprämie besteht u.a. nur dann, wenn der Strom in einer Anlage erzeugt wird, die „fernsteuerbar“ im Sinne des § 10b EEG 2023 ist. Die Fernsteuerbarkeit muss grundsätzlich bei der Anmeldung in die Direktvermarktung nachgewiesen werden. Ausgenommen hiervon sind Neuanlagen, für die der Nachweis bis zum zweiten Monat nach Inbetriebnahme erbracht sein muss.

Team Einspeisung

Wir empfehlen die Herstellung der Fernsteuerbarkeit frühzeitig anzugehen, damit eine fristgemäße Umsetzung nicht durch mögliche Engpässe bei Lieferanten und Installateuren gefährdet wird. Zum Nachweis der Fernsteuerbarkeit senden Sie uns bitte das Formular Fernsteuerbarkeit per Fax auch gerne per E-Mail an die Adresse direktvermarktung@travenetz.de unter dem Betreff „Fernsteuerbarkeit“. Wir bitten Sie zu beachten, dass die Fernsteuerbarkeit zusätzlich zu den Vorgaben zum Einspeisemanagement bzw. Redispatch 2.0 nach § 9 EEG i. V. mit §§ 13, 13a, 14 EnWG vorzuhalten ist.