Zum Selbstverständnis unseres Unternehmens gehört es, dass wir als Treiber der Energiewende unseren Beitrag zur Lebensqualität und zur Wertschöpfung im Wirtschaftsraum Lübeck leisten möchten.
Unsere Motivation, den Einsatz erneuerbarer Energien vor Ort und in der Region vor allem durch eine energieeffiziente Kraftwärmekopplung und regenerative Windenergie zu unterstützen, ist nicht allein dem Bemühen einer technischen Vermeidung von Emissionen geschuldet.
Sie fußt vielmehr auf der Überzeugung, dass weniger Emissionen, die effiziente Netznutzung, die Sicherstellung höchster Verfügbarkeit und die Optimierung von Dienstleistungsangeboten einen wichtigen Beitrag dazu leisten können, dass die Energiewende wie von der Bundesregierung vorgegeben, auch umgesetzt werden kann.
Wir möchten Sie umfassend über gesetzliche Grundlagen, Anforderungen und Neuerungen informieren, damit Sie fit sind für die Zukunft.
Erfahren Sie hier mehr über die gesetzlichen Bestimmungen und Hintergründe. Wir haben für Sie den vollständigen Wortlaut des Gesetzes abgebildet.
Lesen Sie hier den genauen und vollständigen Wortlaut des Gesetzes und informieren Sie sich über Ihre Rechte und Pflichten aus diesem Gesetz.
Ab dem 1. Oktober 2021 gelten neue Vorgaben für die Bewirtschaftung von Netzengpässen. Das betrifft nicht nur Netzbetreiber, sondern auch die Anlagenbetreiber. Informieren Sie sich über die gesetzlichen Grundlagen und den Beitrag, den Sie als Anlagenbetreiber leisten.
Nachfolgend finden Sie die Antwort auf Fragen rund um die Einspeisung, die Sie sich bestimmt häufiger schon mal selbst gestellt haben.
Wir erklären Ihnen Schritt für Schritt anhand eines Ablaufplans, wie Sie problemlos den Anschluss Ihrer EEG- oder KWK-Anlage erhalten. Jeder Schritt ist verständlich dargestellt und mit den für Sie wichtigen Formularen versehen. Wir möchten darauf hinweisen, dass es uns nur dann möglich ist, Ihren Antrag schnell zu bearbeiten, wenn Sie uns vollständig ausgefüllte Unterlagen zukommen lassen, die mit allen erforderlichen Anlagen versehen sind.
Bitte beachten Sie, dass der Anlagenbetreiber ab dem 01.08.2014 verpflichtet ist, der Bundesnetzagentur jede Leistungsveränderung zur Aufnahme in das Anlagenregister anzuzeigen. Für den Fall, dass er dieser Verpflichtung nicht nachkommt, verliert der Anlagenbetreiber gemäß der Bestimmungen des EEG 2014 vorübergehend seinen Anspruch auf Vergütung. Grundsätzlich muss auch jede Neuanlage oder Anlagenveränderung beim Netzbetreiber angemeldet werden.
Eine Pflicht zur Zahlung der EEG Umlage für den gesamten von Ihnen selbst verbrauchten Strom aus ihrer Anlage besteht, wenn Ihre Anlage ab dem 01.08.2014 in Betrieb genommen worden ist und eine installierte Leistung von über 10 kW hat.
Eine Pflicht zur Zahlung der EEG Umlage für die über den von der EEH Umlage befreiten Sockel von 10.000 kWh hinausgehende selbst verbrauchte Strommenge besteht, wenn die Anlage ab dem 01.08.2014 in Betrieb genommen worden ist und eine installierte Leistung bis einschließlich 10 kW hat.
Bis zum 31.12.2016 sind zunächst nur 35 % der EEG Umlage für den Selbstverbrauch zu zahlen.
Die Vergütung für Strom aus erneuerbaren Energien erhalten Sie für eine im EEG festgelegte Zeit. Beginn ist dabei das Datum der Inbetriebsetzung. Die Höhe der Vergütung (z.B. für Photovoltaikanlagen) ist auch im EEG in der jeweils gültigen Fassung geregelt.
Für Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung ist das KWKG die Grundlage für die Höhe der Vergütung. Hier wird je nach Anlagenleistung für eine bestimmte Anzahl von Jahren oder Vollbenutzungsstunden vergütet.
Die Höhe der Vergütung ist im Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz geregelt. Sie ist abhängig vom Inbetriebsetzungsjahr und von der Anlagenkategorie.
Hierzu müssten Sie sich an Ihr zuständiges Finanzamt oder an Ihren Steuerberater wenden, da wir hierzu leider keine Auskunft erteilen dürfen.