Seit Inkrafttreten des EEG 2014 müssen auch Eigenversorger EEG-Umlage zahlen. Veröffentlicht wird die EEG-Umlage jeweils zum 15.10. eines Jahres auf netztransparenz.de.
Eigenversorgung liegt vor, wenn Personenidentität zwischen dem Betreiber der Erzeugungsanlage und dem Nutzer des verbrauchten Stroms besteht und der Strom unmittelbar nach der Erzeugung vor Ort verbraucht wird. Hierbei ist auch zwischen natürlichen (Privatperson) und juristischen Personen (z.B. Firma, Organisation) zu unterscheiden. Keine Eigenversorgung liegt beispielsweise vor, wenn die Max Mustermann GbR die Erzeugungsanlage betreibt und Max Mustermann als Privatperson den Strom verbraucht.
Gemäß § 61 Abs. 1 EEG 2014 zahlen Betreiber von EEG-Anlagen und hocheffizienten KWK-Anlagen eine verringerte EEG-Umlage:
Für alle übrigen Erzeugungsanlagen gilt eine EEG-Umlage von 100%.
Befreit von der EEG-Umlage sind gem. § 61 Abs. 2 bis 4 EEG u.a. gewisse Bestandsanlagen, die bereits vor dem 01.08.2014 zur Eigenversorgung genutzt wurden sowie Stromerzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 10 Kilowatt und höchstens 10 Megawattstunden Eigenversorgung pro Kalenderjahr.
In der Regel ist die TraveNetz GmbH als örtlicher Verteilnetzbetreiber dazu verpflichtet die EEG-Umlage von den Eigenversorgern in unserem Netzgebiet zu erheben und die erhaltenen Zahlungen an unseren Übertragungsnetzbetreiber TenneT TSO GmbH weiterzuleiten.
In Ausnahmefällen liegt die Zuständigkeit allerdings direkt beim Übertragungsnetzbetreiber. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie
Trifft einer dieser Fälle zu, setzen Sie sich bitte direkt mit der TenneT TSO GmbH in Verbindung.
Meldung an den Netzbetreiber
Eigenversorger sind dazu verpflichtet, dem für die Erhebung der EEG-Umlage zuständigen Netzbetreiber bis zum 28. Februar eines Jahres alle Angaben zur Verfügung zu stellen, die für die Endabrechnung der EEG-Umlage des Vorjahres nach § 61 EEG 2014 erforderlich sind.
Bitte verwenden Sie zur Meldung an die TraveNetz GmbH folgendes Formular:
Meldeformular Eigenversorgung
Wichtiger Hinweis
Kommt der Eigenversorger seinen Mitteilungspflichten nicht fristgerecht nach, greifen die Sanktionen des § 61 g und § 61 k Abs. 1b Nr.2 und Abs. 4 EEG und der Eigenversorger hat die vollständige bzw. eine erhöhte EEG-Umlage für das jeweilige Kalenderjahr zu zahlen.
Weiterführende Informationen zu den Meldepflichten und den Rechtsfolgen bei Verstoß gegen diese Pflichten erhalten Sie auf der Internetseite der Bundesnetzagentur.
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