Nach den Vorgaben des § 12 Abs. 3 StromNZV sind Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen verpflichtet, einen Differenzbilanzkreis zu führen. Dieser hat ausschließlich die Abweichungen der Gesamtheit der Letztverbraucher mit einer jährlichen Entnahme von bis zu 100.000 kWh oder einer individuell festgelegten anderen Grenze nach den Absätzen 1 und 2 von dem prognostizierten Verbrauch dieser Letztverbraucher zu erfassen.
Durch Anwendung des erweiterten analytischen Verfahrens zur Belieferung von Kunden mit einem Jahresverbrauch < 100.000 kWh kommt es zu keiner Bewirtschaftung eines Differenzbilanzkreises.
Sehr geehrte Kundinnen und Kunden,
im Rahmen des erneuten Corona-Lockdowns reduzieren wir den persönlichen Kundenkontakt und schließen unser Kundencenter bis mindestens 31. Januar 2021.
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