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Mieterstrom

Mieterstrommodelle werden in §3 Nr. 24a EnWG als ‚Kundenanlagen‘ beschrieben und zielen darauf ab, lokal erzeugten Strom bei vermieteten Wohnungen vor Ort zu nutzen. Die Stromversorgung der Letztverbraucher (Mieter:innen) wird an der kundeneigenen Erzeugungsanlage angeschlossen und mit einem Summenzähler vom Stromnetz der allgemeinen Versorgung abgegrenzt.

Das klassische Mieterstrommodell existiert schon seit vielen Jahren. Relativ neu dagegen ist die Möglichkeit eines „virtuellen Summenzählers“ beim Mieterstrommodell. Der Kundenanlagenbetreiber versorgt hierbei die Mieter:innen mit Strom und der Reststrom wird durch einen Lieferanten am Summenzähler bezogen.

Mieterstrommodell mit virtuellem Summenzähler

Mit diesem Modell sind die Aufwände für  Investition und Verwaltung geringer. Die Gesetzesgrundlage ist § 20 Abs. 1d EnWG. Es gilt folgendes zu beachten:

  • Alle beteiligten Letztverbraucher im Mieterstrommodell und die Einspeiseanlage werden mit einem intelligenten Messsystem (iMSys) ausgestattet.
  • Der virtuelle Summenzähler ist kein separates physisches Gerät, sondern eine Berechnungsgrundlage. Diese ermittelt den gesamten Bezug aus dem öffentlichen Netz, indem er über die Verbrauchswerte aller teilnehmenden Mieter und der Erzeugungsanlage summiert und die Erzeugung der Einspeiseanlage davon abzieht.

Mieterstrommodell mit physischem Summenzähler

Der erzeugte Strom wird über einen physischen Summenzähler erfasst. Ab einer Hausanschlusssicherung von 63 A – erforderlich bei vier oder mehr Wohneinheiten – ist eine Wandlermessung vorgeschrieben:

  • Der Wechsel von einer Direktmessung zur Wandlermessung verursacht einmalige Kosten.
  • Bitte sprechen Sie Ihre Elektrofachkraft auf mögliche Zusatzkosten für einen weiteren Zählerplatz an. Diese berät Sie auch hinsichtlich des geeigneten Messkonzepts.

Im Rahmen der Abrechnungsprozesse erfolgt die Ausstattung Drittbelieferter mit iMSys.

Umsetzung einer Mieterstromanlage

1. Beauftragung Elektrofachkraft/ Installateur

Ein von Ihnen beauftragter Installateur (z.B. hier finden) prüft vor Ort die technische Umsetzbarkeit und Realisierbarkeit der unterschiedlichen Messkonzepte. So kann die Dimensionierung der Wirtschaftlichkeit der Kundenanlage gemeinsam geplant werden.

2. Anfrage Netzanschluss für die Erzeugungsanlage

Nach der Planung und Investitionsentscheidung meldet Ihr Installateur die geplante Erzeugungsanlage im TraveNetz-Netzportal in Ihrem Namen an.

Die TraveNetz GmbH prüft die Stabilität des öffentlichen Netzes zur Aufnahme des nicht direkt im Haus verbrauchten Stromes. Sie erteilt nach ordentlicher Prüfung eine Netzanschlusszusage. Weitere Informationen finden Sie hier.

3. Installation der Erzeugungsanlage

Nach Erhalt der Anschlusszusage kann die Erzeugungsanlage von Ihrer Elektrofachkraft installiert werden und die Zählersetzung erfolgen.

Bitte beachten Sie, dass der erzeugte Strom bis zur Installation des Summenzählers nicht in das öffentliche Stromnetz eingespeist werden darf.

4. Inbetriebnahme der Erzeugungsanlage

Ihr Installateur meldet die Inbetriebnahme der Erzeugungsanlage mit einem entsprechenden Mieterstrom-Messkonzept im TraveNetz-Einspeiseportal. Bitte wählen Sie für die Kundenanlage das entsprechende Messkonzept aus und tragen im Bemerkungsfeld der Anmeldung “Kundenanlage/Mieterstrom” ein.
Im TraveNetz-Einspeiseportal werden u.a. folgende Informationen abgefragt:

    • Gesamtaufbau der Anlage
    • Nennung des gewünschten Messkonzepts
    • 4.1 Selbstversorgergemeinschaft
    • 4.2 Selbstversorgergemeinschaft – Hardwarelösung
    • 4.3 Selbstversorgergemeinschaft – Softwarelösung
    • Leistung der Kundenanlage
    • Zählerantrag für die Gesamtanlage (darunter u.a. die Auflistung aller Stromzähler).
    • Inbetriebnahmedaten der Erzeugungsanlagen und Speicher
    • Bei der Errichtung einer PV-Anlage benötigen wir die Information, ob Sie den PV-Mieterstromzuschlag nach §21 Abs. 3 EEG beanspruchen werden.

Sobald Ihr Installateur im TraveNetz-Einspeiseportal alle technisch notwendigen Daten erfasst hat, erhalten Sie eine E-Mail zur Erfassung ihrer Betreiberdaten – darunter auch das unterschriebene Inbetriebsetzungsprotokoll, sowie die Mitteilung Ihrer Bank- und Steuerdaten.

Hinweis bei Mieterstromanlagen größer 100 kWp: Sie erhalten auf Basis der Anmeldung von der TraveNetz GmbH ein Angebot zum Netzanschluss.

Auszahlung Mieterstromzuschlag

Der Mieterstromzuschlag ist eine Fördermaßnahme im Rahmen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG), die darauf abzielt, die direkte Versorgung von Mietparteien mit lokal erzeugtem Solarstrom in Mehrfamilienhäusern zu unterstützen. Voraussetzung für die Förderung ist, dass die Mieterstromanlage seit dem 25. Juli 2017 in Betrieb genommen und ordnungsgemäß angemeldet wurde.
Im Gegensatz zur klassischen Einspeisevergütung, bei der der erzeugte Strom in das öffentliche Netz eingespeist wird, fördert der Mieterstromzuschlag die direkte Nutzung vor Ort. Dadurch wird der Eigenverbrauch gesteigert und gleichzeitig die Attraktivität für die Installation von Photovoltaikanlagen erhöht.

Es gilt zu beachten, dass der Mieterstromzuschlag nur für Photovoltaik-Strom  und für die Drittbelieferung gilt und nicht vom Anlagenbetreiber selbst verbrauchten Strom. Der Zuschlag wird daher nur für den Selbstverbrauch durch Dritte bezahlt, also nicht für den Eigenverbrauch des Anlagenbetreibers.

Alle Informationen zu den Voraussetzungen für die Auszahlung des Mieterstromzuschlags sind im EEG zu finden.

Versorgung der Mieterstromkunden

Die Versorgung der Mieterstromkunden erfolgt durch den Kundenanlagenbetreiber, i. d. R. in Kombination mit einer Erzeugungsanlage. Zusätzlich benötigte Reststrommengen werden aus dem öffentlichen Stromnetz bezogen. Dies erfolgt durch den Kundenanlagenbetreiber zentral am Summenzähler.

Mieter:innen, die nicht am Mieterstrommodell teilnehmen möchten, haben das Recht, den Energielieferanten frei zu wählen („Drittbelieferung“). Der Netzbetreiber (TraveNetz) benötigt für die Ermittlung des Restrombezugs die Information, welche Mieter:innen am Mieterstrommodell teilnehmen.

Kostenfaktoren

Grundsätzlich müssen bei Mieterstrommodellen zusätzlichen Kosten berücksichtigt werden, die über die technische Umsetzung der Erzeugungsanlage hinausgehen:

  • Der Anlagenbetreibende ist für die Abrechnung des Mieterstrompreises verantwortlich. Dies kann z. B. die Investition in eine Abrechnungssoftware sowie zeitlichen Aufwand mit sich bringen.
  • Die Notwendigkeit der Versteuerung der Einnahmen sollte seitens des Anlagenbetreibenden mit einer Steuerberatung geklärt werden.

Wechsel aus oder in das Mieterstrommodell

Wie erfolgt der Wechsel aus dem Mieterstrommodell des Kundenanlagenbetreibers in die Belieferung eines fremden Lieferanten?

Fallbeispiel: Ein Letztverbraucher (Mieter:in) möchte nicht vom Kundenanlagenbetreiber, sondern durch einen anderen Stromlieferanten versorgt werden.

Die in der Anmeldung abgestimmten Marktlokationen werden, von dem dritten Lieferanten für die elektronische Übermitteilung des Lieferantenwechsels an den Netzbetreiber, benötigt. Soweit Letztverbraucher der Kundenanlage den Lieferanten wechseln möchten, besteht in Hinblick auf eine automatisierte Prozessabwicklung die Bitte, dass Sie als Kundenanlagenbetreiber diese Marktlokation den betroffenen Letztverbrauchern mitteilen.

 

Wie erfolgt der Wechsel aus der Belieferung eines fremden Lieferanten in das Mieterstrommodell des Kundenanlagenbetreibers?

Fallbeispiel: Wechsel aus einer Drittbelieferung zurück zum Kundenanlagenbetreiber (KAB), bspw. bei einem Mieterwechsel

  1. Vertrag mit dem Mieterstromanbieter abschließen: Der Letztverbraucher schließt einen Vertrag mit dem Kundenanlagenbetreiber ab, der in der Rolle eines „neuen“ Lieferanten auftritt.
  2. Der Letztverbraucher kündigt seinen Vertrag beim vorherigen Stromversorger.
  3. Im Hintergrund läuft nun der Prozess zwischen neuem Anbieter und Netzbetreiber statt und tauschen die elektronischen Marktmeldungen aus. Verantwortlich für diesen Prozess ist der Lieferant für die Entnahme der Hauptmessung.