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KontaktDie TraveNetz GmbH als örtlich zuständiger Verteilnetzbetreiber für Strom und Gas gewährt jedermann nach sachlich gerechtfertigten Kriterien diskriminierungsfrei den Netzzugang und hat die Bedingungen und Verträge für den Netzzugang auf Ihrer Internetseite gemäß den Vorgaben des Energiewirtschaftsgesetzes veröffentlicht.
Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben gem. § 20 Abs. 1 EnWG jedermann nach sachlich gerechtfertigten Kriterien diskriminierungsfrei den Netzzugang zu gewähren und den Netznutzungs-/Lieferantenrahmenvertrag Strom, der die gegenseitigen Rechte und Pflichten im Zusammengang mit der Netznutzung regelt, im Internet zu veröffentlichen.
Die Bundesnetzagentur gibt ein verpflichtend zu verwendendes, standardisiertes Vertragsmuster des Netznutzungs-/Lieferantenrahmenvertrages Strom vor. Bis zum 31.03.2022 kommt der Vertrag nebst Anlagen gem. Beschluss vom 20.12.2017 (Az.: BK6-17-168) zur Anwendung, welcher hier veröffentlicht ist.
Ab dem 01.04.2022 wird der Netzzugang auf der Grundlage des Netznutzungs-/Lieferantenrahmenvertrages Strom gem. Beschluss der Bundesnetzagentur vom 21.12.2020 (Az. BK6-20-160, veröffentlicht unter: Bundesnetzagentur – Beschlusskammer6 – Festlegungsverfahren zur Weiterentwicklung der Netzzugangsbedingungen Strom) gewährt.
Das Umsatzsteuergesetz stellt hinsichtlich der Geltendmachung des Vorsteuerabzugs besondere Anforderungen an elektronisch übermittelte Rechnungen.
Gemäß § 14 Absatz 3 UStG müssen bei einer elektronisch übermittelten Rechnung sowohl die Echtheit der Herkunft, die Authentizität als auch die Unversehrtheit des Inhalts, die Integrität gewährleistet sein.
Diese Anforderungen können nach § 14 Absatz 3 Nr.1 und 2 UStG auf zwei Arten sichergestellt werden:
Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben gem. § 20 Abs. 1 EnWG jedermann nach sachlich gerechtfertigten Kriterien diskriminierungsfrei den Netzzugang zu gewähren und die Bedingungen einschließlich der Musterverträge für den Netzzugang im Internet zu veröffentlichen. Die Abwicklung des Netzzugangs erfolgt auf Basis der Gasnetzzugangsverordnung und der Verträge für den Netzzugang.
Die allgemeinen Bedingungen für den Netzzugang und die Verträge finden Sie auf dieser Seite im Download-Bereich.
Das Umsatzsteuergesetz stellt für die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs besondere Anforderungen an elektronisch übermittelte Rechnungen.
Gemäß § 14 Absatz 3 UStG müssen bei einer elektronisch übermittelten Rechnung sowohl die Echtheit der Herkunft, die Authentizität als auch die Unversehrtheit des Inhalts, die Integrität gewährleistet sein.
Diese Anforderungen können nach § 14 Absatz 3 Nr.1 und 2 UStG auf zwei Arten sichergestellt werden: