Einspeisemanagement

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Nach § 14 EEG 2014 sind Netzbetreiber berechtigt und verpflichtet die Einspeiseleistung von EEG- und KWK-Anlagen bei Netzüberlastung zu reduzieren, wenn andernfalls im jeweiligen Netzbereich oder im Übertragungsnetz Netzengpässe entstehen würden.

Abschaltvorgänge im ehemaligen Gebiete der Schleswig-Holstein Netz AG, welche im Rahmen einer Dienstleistungskommission netzwirtschaftlich durch die Schleswig-Holstein Netz AG durchgeführt und betreut werden, sind unter dem folgenden Link veröffentlicht:
https://www.sh-netz.com/de/energie-einspeisen/einspeisemanagement/veroeffentlichungen.html

Die technischen Vorrichtungen zur Einspeisereduzierung müssen vom Anlagenbetreiber entsprechend der Vorgaben in § 9 EEG 2014 vorgehalten werden:

Technische Vorgaben nach § 9 EEG 2014

Installierte Leistung PV-Anlagen Sonstige EEG-Anlagen und KWK-Anlagen
Über 100 kW Technische Einrichtung zur Reduzierung der Einspeiseleistung
und
Einrichtung zur Abrufung der Ist-Einspeisung
Gilt hier ebenfalls.
30 bis 100 kW Technische Einrichtung zur Reduzierung der Einspeiseleistung Gilt hier nicht.
bis 30 kW Technische Einrichtung zur Reduzierung der Einspeiseleistung
oder
Begrenzung der Wirkleistungseinspeisung auf 70% der installierten Leistung
Gilt hier nicht.

Bitte beachten Sie:
Werden die gesetzlichen Vorgaben vom Anlagenbetreiber nicht umgesetzt, wird – in Abhängigkeit von der Inbetriebnahme der Anlage – die Einspeisevergütung auf den Monatsmarktwert reduziert (§ 25 Abs. 2 Nr. 1 EEG 2014) oder ganz ausgesetzt (§ 17 Abs. 1 EEG 2012).

Technische Umsetzung:
Die Übertragung der Signale zur Leistungsreduzierung erfolgt mittels Tonrundsteueranlage über das Stromnetz. Die Reduzierung erfolgt dabei in Abhängigkeit der Netzsituation auf die Stufen 0 %, 30 % und 60 % der elektrischen installierten Nennleistung. Dabei entsprechen 100 % der vollständigen installierten Einspeiseleistung (Formular Anschlussplan)

Die Rundsteuerempfänger werden durch die TraveNetz GmbH parametriert und dem Anlagenbetreiber bei Zählermontage entgeltlich zum bauseitigen Anschluss an die Anlage zur Verfügung gestellt.

Zur Zeit sind keine Netzengpässe zu erwarten:
Die Stromnetze der TraveNetz sind technisch so konzipiert und ausgelegt, dass sie dezentral erzeugten EEG- bzw. KWK-Strom jederzeit aufnehmen können. Die in unser Netz dezentral eingespeiste Energie wird innerhalb des Netzes durch unsere Netzkunden verbraucht.

Netzengpässe, die den Einsatz des Einspeisemanagements erforderlich machen würden, sind derzeit nicht bekannt und nicht zu erwarten. Sofern zukünftig durch starken Zubau der installierten Einspeiseleistung punktuelle Netzengpässe im Niederspannungsnetz drohen würden, können schnelle Netzverstärkungsmaßnahmen ergriffen werden.

Sofern trotz des guten Netzausbaus dennoch eine Einspeisemanagementmaßnahme im Sinne des EEG erforderlich wird, haben Sie gem. § 15 EEG 2014 einen gesetzlichen Anspruch auf Entschädigung.

Redispatch 2.0

Mit den gesetzlichen Regelungen zum Redispatch 2.0 werden Netzbetreiber dazu berechtigt und verpflichtet, im Fall von Gefährdungen oder Störungen der Netzsicherheit (im Folgenden: Netzengpässen) u.a. auf die Erzeugungsleistung von Stromerzeugungsanlagen zuzugreifen, um den Netzengpass zu beseitigen: Die Erzeugungsleistung einer Stromerzeugungsanlage wird (ggf. ferngesteuert) reduziert oder – was auch denkbar ist – erhöht. Der betroffene Anlagenbetreiber hat im Gegenzug für eine tatsächlich erfolgte Redispatch-Maßnahme einen Anspruch auf einen angemessen finanziellen Ausgleich.

Bislang wurden vergleichbare Maßnahmen gegenüber den Betreibern von EE- und KWK-Anlagen im Rahmen des sog. Einspeisemanagements durchgeführt. Mit dem Redispatch 2.0 gibt es einen neuen rechtlichen Rahmen, der zusätzliche Pflichten für Anlagenbetreiber, Netzbetreiber und Direktvermarkter mit sich bringt.

Weitere Informationen sowie häufig gestellte Fragen zum Thema Redispatch 2.0 finden Sie hier.