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Verbraucherinformation

TraveNetz informiert nachfolgend über Verbraucherrechte im Sinne des § 13 BGB in Bezug auf Streitbeilegungsverfahren. Informieren Sie sich hier im Einzelnen über die bestehenden Möglichkeiten und Ansprechpartner.

Verträge in den Bereichen Strom und Gas

Verbraucher im Sinne von § 13 BGB können Beschwerden nach § 111a EnWG an die TraveNetz GmbH unter folgenden Kontaktdaten richten:

Kundencenter Verbraucherbeschwerden 23533 Lübeck

Beilegung von Streitigkeiten nach § 111a EnWG

Es kann ein Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle Energie beantragt werden. Voraussetzung dafür ist, dass Sie sich an unser Unternehmen gewandt haben und keine beidseitig zufriedenstellende Lösung gefunden wurde.
Unser Unternehmen ist zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren der Schlichtungsstelle Energie verpflichtet.
Wird einer Verbraucherbeschwerde nicht abgeholfen, können Verbraucher die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nach § 111b EnWG bei der Schlichtungsstelle Energie e.V. beantragen.

Die Kontaktdaten können Sie hier einsehen:

Schlichtungsstelle Energie e.V.

Friedrichstraße 133
10117 Berlin

Tel.: 030 2757240-0
E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de
Web: schlichtungsstelle-energie.de

Verträge in den Bereichen Fernwärme, Wasser und erweiterte Technische Dienstleistungen (z.B. Wartungsaufträge in Kundenanlagen, Ladesäulen)

Die TraveNetz GmbH ist grundsätzlich nicht bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§§ 36, 37 VSBG).

Verträge im Bereich Telekommunikation

Der Kunde kann durch Antrag bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen ein Schlichtungsverfahren einleiten, soweit er der Meinung ist, der Anbieter habe eine der in den §§43a/b, 45-46 und 84 TKG vorgesehene Verpflichtung ihm gegenüber nicht erfüllt.

Im Übrigen ist die TraveNetz GmbH für den Bereich Telekommunikation grundsätzlich nicht bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§§ 36, 37 VSBG).