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Netznutzungs-/Lieferantenrahmenvertrag Strom

Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben gem. § 20 Abs. 1 EnWG jedermann nach sachlich gerechtfertigten Kriterien diskriminierungsfrei den Netzzugang zu gewähren und den Netznutzungs-/Lieferantenrahmenvertrag Strom, der die gegenseitigen Rechte und Pflichten im Zusammengang mit der Netznutzung regelt, im Internet zu veröffentlichen.

Die Bundesnetzagentur gibt ein verpflichtend zu verwendendes, standardisiertes Vertragsmuster des Netznutzungs-/Lieferantenrahmenvertrages Strom vor. Bis zum 31.03.2022 kommt der Vertrag nebst Anlagen gem. Beschluss vom 20.12.2017 (Az.: BK6-17-168) zur Anwendung, welcher hier veröffentlicht ist.

Ab dem 01.04.2022 wird der Netzzugang auf der Grundlage des Netznutzungs-/Lieferantenrahmenvertrages Strom gem. Beschluss der Bundesnetzagentur vom 21.12.2020 (Az. BK6-20-160, veröffentlicht unter: Bundesnetzagentur – Beschlusskammer6 – Festlegungsverfahren zur Weiterentwicklung der Netzzugangsbedingungen Strom) gewährt.

Team Vertragsmanagement

Elektronische Netznutzungsabrechnung

Das Umsatzsteuergesetz stellt hinsichtlich der Geltendmachung des Vorsteuerabzugs besondere Anforderungen an elektronisch übermittelte Rechnungen.

Gemäß § 14 Absatz 3 UStG müssen bei einer elektronisch übermittelten Rechnung sowohl die Echtheit der Herkunft, die Authentizität als auch die Unversehrtheit des Inhalts, die Integrität gewährleistet sein.

Diese Anforderungen können nach § 14 Absatz 3 Nr.1 und 2 UStG auf zwei Arten sichergestellt werden:

  • Mittels qualifizierter elektronischer Signatur oder mittels qualifizierter elektronischer Signatur mit Anbieter-Akkreditierung nach dem Signaturgesetz oder
  • Per EDI-Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch, wenn in der Vereinbarung der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten.