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KontaktMit der Liberalisierung des Messwesens wurde ein freier Markt für Messdienstleistungen geschaffen. Insofern gewährt das MsbG dem Anschlussnutzer in § 5 MsbG weiterhin das Recht, den Messstellenbetrieb auf einen fachkundigen Dritten zu übertragen.
Zudem besteht seit 2021 für den Anschlussnehmer (z.B. Grundstückseigentümer, Vermieter, Verpächter) die Möglichkeit, den Messstellenbetrieb für die gesamte Liegenschaft an einen Dritten zu übertragen.
Zur Ausgestaltung der rechtlichen Beziehung zwischen Netzbetreiber und dem Dritten ist der Abschluss eines standardisierten Messstellenbetreiberrahmenvertrages erforderlich. Die standardisierten Verträge sowie die von der TraveNetz GmbH einheitlich für ihr Netzgebiet vorgegebenen technischen Mindestanforderungen (TMA) und Mindestanforderungen in Bezug auf Datenumfang und Datenqualität stellen wir Ihnen hier zum Download zur Verfügung.
Liebe Kund:innen, es kommt vor, dass sich Personen unberechtigt als Mitarbeitende der TraveNetz ausgeben. Unsere Mitarbeitenden und Subunternehmer sind für Sie im Einsatz – entweder mit Termin, etwa zur Installation von Zählern und Smart Metern oder zur Ablesung, oder ohne Termin, wenn es um Netzkontrollen und die Behebung von Störungen geht. Alle Mitarbeitenden / Subunternehmen können sich durch einen Dienstausweis legitimieren. Ihre Sicherheit liegt uns am Herzen. Ihre TraveNetz