FAQ – häufig gestellte Fragen

Was muss ich tun, wenn ich eine Erzeugungsanlage in Betrieb setzen möchte?

Wir erklären Ihnen Schritt für Schritt anhand eines Ablaufplans, wie Sie problemlos den Anschluss Ihrer EEG- oder KWK-Anlage erhalten. Jeder Schritt ist verständlich dargestellt und mit den für Sie wichtigen Formularen versehen. Wir möchten darauf hinweisen, dass es uns nur dann möglich ist, Ihren Antrag schnell zu bearbeiten, wenn Sie uns vollständig ausgefüllte Unterlagen zukommen lassen, die mit allen erforderlichen Anlagen versehen sind.

Was muss ich tun, wenn ich Änderungen an meiner Anlage vornehme oder eine neue Anlage errichten möchte?

Bitte beachten Sie, dass der Anlagenbetreiber ab dem 01.08.2014 verpflichtet ist, der Bundesnetzagentur jede Leistungsveränderung zur Aufnahme in das Anlagenregister anzuzeigen. Für den Fall, dass er dieser Verpflichtung nicht nachkommt, verliert der Anlagenbetreiber gemäß der Bestimmungen des EEG 2014 vorübergehend seinen Anspruch auf Vergütung. Grundsätzlich muss auch jede Neuanlage oder Anlagenveränderung beim Netzbetreiber angemeldet werden.

Muss ich die EEG Umlage auch für den von mir selbst verbrauchten Strom aus meiner Anlage bezahlen?

Eine Pflicht zur Zahlung der EEG Umlage für den gesamten von Ihnen selbst verbrauchten Strom aus ihrer Anlage besteht, wenn Ihre Anlage ab dem 01.08.2014 in Betrieb genommen worden ist und eine installierte Leistung von über 10 kW hat.

Eine Pflicht zur Zahlung der EEG Umlage für die über den von der EEG Umlage befreiten Sockel von 10.000 kWh hinausgehende selbst verbrauchte Strommenge besteht, wenn die Anlage ab dem 01.08.2014 in Betrieb genommen worden ist und eine installierte Leistung bis einschließlich 10 kW hat.

Bis zum 31.12.2016 sind zunächst nur 35 % der EEG Umlage für den Selbstverbrauch zu zahlen.

Wie lange wird vergütet und wie hoch ist diese Vergütung?

Die Vergütung für Strom aus erneuerbaren Energien erhalten Sie für eine im EEG festgelegte Zeit. Beginn ist dabei das Datum der Inbetriebsetzung. Die Höhe der Vergütung (z.B. für Photovoltaikanlagen) ist auch im EEG in der jeweils gültigen Fassung geregelt.

Für Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung ist das KWKG die Grundlage für die Höhe der Vergütung. Hier wird je nach Anlagenleistung für eine bestimmte Anzahl von Jahren oder Vollbenutzungsstunden vergütet.

Die Höhe der Vergütung ist im Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz geregelt. Sie ist abhängig vom Inbetriebsetzungsjahr und von der Anlagenkategorie.

Muss ich Umsatzsteuer zahlen, wenn ich eine Anlage betreibe?

Hierzu müssten Sie sich an Ihr zuständiges Finanzamt oder an Ihren Steuerberater wenden, da wir hierzu leider keine Auskunft erteilen dürfen.

Welche Schutzmaßnahmen muss ich als Gebäudeeigentümer oder Gebäudeverwalter beim Betrieb elektrischer Anlagen in Gebäuden beachten?

Alle nötigen Informationen erhalten Sie in unserem Merkblatt Erdung und Schutzpotentialausgleich über die Haupterdungsschiene.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein um in das Installateurverzeichnis der TraveNetz aufgenommen zu werden?

Eine Konzession zur Herstellung, Veränderung, Instandsetzung und Wartung von Erdgas-, Wasser- und Strominstallationen wird vom örtlichen Bezirks- bzw. Installateurausschuss nur bei ausreichender Qualifikation vergeben. Der Installationsbetrieb muss eine umfassend qualifizierte Fachkraft benennen (Konzessionsträger). Nach Überprüfung durch den Bezirks- bzw. Installateurausschuss schließen die TraveNetz GmbH und das jeweilige Unternehmen hierüber einen Vertrag nach den Richtlinien des Bundesverbands der Energie- und Wasserwirtschaft ab. Das Unternehmen erhält von der TraveNetz GmbH einen Konzessionsausweis, der 1 Jahr bei der Neueintragung gültig ist und dann – nach einer Überprüfung – um 5 Jahre verlängert werden kann.

Welche Maßnahmen werden von der TraveNetz GmbH zur Minimierung des Gasschwundes durchgeführt?

An der Steigerung der „Energieeffizienz“ durch Verringerung von Netzverlusten hat die TraveNetz GmbH aus Sicherheits-und Kostengründen ein erhebliches Eigeninteresse. Grundsätzlich werden daher alle Arbeiten im Netz durch den Einsatz entsprechender Werkzeuge wie z.B. Blasensetzgerät, Stopfensetzgerät etc. ohne Gasaustritt durchgeführt.
Vier als Gasspürer ausgebildete Mitarbeiter sind darüber hinaus täglich mit ihrem eigens für diesen Zweck ausgerüsteten Fahrzeug unterwegs und begehen unsere Anlagen und Netze. Für die Netze <| 16 Bar wird das gesamte Netz in 4 Jahren einmal begangen. Das Netz > 16 Bar wird alle zwei Monate in bebauten und alle drei Monate in unbebauten Gebieten begangen. Unsere Mitarbeiter werden dabei durch GPS-gestützte Navigation unterstützt. Alle Verdachtsfälle oder Auffälligkeiten werden dokumentiert und im Rahmen der Instandhaltung und / oder Störungsbeseitigung bearbeitet. Die Tagesleistung unserer Gasspürer liegt zwischen 6 bis 8 Kilometer täglich.

Worauf sollte ich in Bezug auf Trinkwasser achten, wenn ich Kupferrohre in der Hausinstallation verwende?

Bei saurem Trinkwasser (pH-Wert unter 7,0), aber auch bei Wasser mit pH Werten zwischen 7,0 und 7,4 und erhöhtem Gesamtkohlenstoffgehalt (TOC) kann die Bildung einer Schutzschicht gestört sein. Dadurch bedingt kann es dauerhaft zu höheren Kupfergehalten im Stagnationswasser bzw. zu Korrosionsschäden kommen. Aus diesem Grund empfehlen wir nur Kupferrohre zu verwenden, die von innen beschichtet sind.