Messstellenbetrieb

Messstellenbetrieb und Messdienstleistung der TraveNetz GmbH

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Als Messstellenbetreiber sind wir verantwortlich für den Einbau, die Bereitstellung und Wartung von Messeinrichtungen. Selbstverständlich umfasst unser Tätigkeitsbereich auch die Messung selbst - von der Ablesung bis zum Transfer der Ablesedaten zum Netzbetreiber.

Entgelte

Entgelte für Messstellenbetrieb und Messdienstleistung

Für konventionelle Messeinrichtungen gelten die im Zusammenhang mit den im Messwesen erbrachten Leistungen die nachfolgenden Entgelte, die von der zuständigen Regulierungsbehörde genehmigt worden sind.

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Übergang zum digitalisierten Messwesen: Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)

Am 02.09.2016 ist das Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende (GDEW) in Kraft getreten. Wichtigster Bestandteil des GDEW ist das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG). Das MsbG legt die Grundlagen für die Einführung intelligenter Messsysteme (iMSys) und moderner Messeinrichtungen (mME). Den Gesetzestext des MsbG finden Sie unter den weiterführenden Links.

Die TraveNetz nimmt die Rolle des grundzuständigen Messstellenbetreibers ein und ist somit zum flächendeckenden Rollout sogenannter intelligenter Messsysteme und moderner Messeinrichtungen verpflichtet. Die Grundzuständigkeit erstreckt sich dabei auch auf den Messstellenbetrieb und die Messung bei Erzeugungsanlagen. Für den Rollout der neuen Messtechnik hat der Gesetzgeber verbrauchs- bzw. leistungsbezogene Einbaufristen festgelegt. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Seite der Bundesnetzagentur.

Gemäß Messstellenbetriebsgesetz erhalten (sofern es § 30 technisch möglich und nach § 31 wirtschaftlich vertretbar ist) folgende Kundengruppen ein intelligentes Messsystem:

  • Letzt­ver­brau­cher mit einem Jah­res­strom­ver­brauch über 6.000 kWh sowie bei Letzt­ver­brau­chern, mit denen eine Ver­ein­ba­rung nach § 14a des EnWG besteht und
  • Anla­gen­be­trei­ber mit einer instal­lier­ten Leis­tung über 7 Kilowatt.

Ist die Ausstattung einer Messstelle mit einem intelligenten Messsystemen nicht vorgesehen, sind diese Messstellen mit modernen Messeinrichtungen auszustatten. Das betrifft:

  • Letzt­ver­brau­cher mit einem Jah­res­strom­ver­brauch unter 6.000 kWh sowie
  • Anla­gen­be­trei­ber mit einer instal­lier­ten Leis­tung über 1 bis einschließlich 7 Kilowatt

Auch hier muss die technische Möglichkeit nach § 30 MsbG und die wirtschaftliche Vertretbarkeit nach § 31 MsbG gegeben sein.

Der flächendeckende Rollout ist bis zum Jahr 2032 abzuschließen. Bis dahin werden im gesamten Gebiet der TraveNetz folgende Mengen umgerüstet:

  • Ver­pflich­ten­der Ein­bau intel­li­gen­ter Mess­sys­te­me: ca. 18.000
  • Ver­pflich­ten­der Ein­bau moder­ner Mess­ein­rich­tun­gen: ca. 200.000

Die Entgelte für den Messstellenbetrieb intelligenter Messsysteme und moderner Messeinrichtungen sind gesetzlich gedeckelt und können unserem veröffentlichten Preisblatt entnommen werden. Wir bieten zudem Zusatzleistungen nach § 35 Abs. 2 an, welche separat bestellt und in Anspruch genommen werden können. Eine Übersicht über die Zusatzleistungen finden Sie ebenfalls auf unserem Preisblatt.

Haben Sie Fragen zum Thema Digitales Messwesen? Wir haben die meistgestellten Fragen hier für Sie zusammengestellt.

Messstellenbetrieb und Messdienstleistung durch Dritte

Messstelenbetrieb

Der Anschlussnutzer kann den Messstellenbetrieb nach den Vorgaben des Messstellenbetriebsgesetzes auf einen fachkundigen Dritten übertragen. Die standardisierten und erforderlichen Verträge, sowie weitere Informationen haben wir für Sie auf dieser Seite zusammengestellt.

Befundprüfungen zur Feststellung der Messrichtigkeit

Sie haben das Gefühl, dass Ihr Zähler nicht richtig misst, weil beispielsweise die Jahresrechnung vom üblichen Betrag abweicht?

Zähler sind geeicht und messen sehr zuverlässig. Nur in Ausnahmefällen liegt die Ursache für höhere Rechnungen in einer defekten Messeinrichtung. Bevor Sie also Ihren Zähler – gegebenenfalls kostenpflichtig – prüfen lassen, hinterfragen Sie Ihren eigenen Verbrauch.

Checkliste zur Selbstüberprüfung

ο Hat sich die Anzahl an Personen in Ihrem Haushalt geändert?

ο Haben Sie neue Elektrogeräte (z. B. Zusatzheizung, Klimageräte) angeschafft, durch die sich ein erhöhter Stromverbrauch ergeben kann?

ο Wurde die Elektroinstallation umgerüstet oder erweitert?

ο Hatten Sie Bauarbeiten im Haus, in denen Maschinen (z. B. Trocknungsgeräte, Betonmischer etc.) auch über eine längere Zeit eingesetzt wurden?

ο Laden Sie neuerdings regelmäßig ein Elektrofahrzeug (Elektroauto, E-Bike, Pedelec, E-Roller etc.)?

ο Haben Sie Ihre Zähler regelmäßig und vollständig abgelesen?

ο Vergleichen Sie bitte Ihren letzten abgelesenen und gemeldeten Zählerstand mit Ihrer aktuellen Ablesung. Hatten Sie evtl. einen Zahlendreher oder eine Kommastelle falsch angegeben?

ο Sind Sie sich sicher, dass keine Verwechslung vorliegt und Sie den Stand am richtigen Zähler abgelesen haben?

ο Sind Sie im betreffenden Zeitraum häufiger als üblich im Homeoffice gewesen?

ο Hat Ihr Energielieferant den Abrechnungszeitraum im Vergleich zum Vorjahr geändert (z. B. zwölf Monate statt elf Monate)?

ο Könnten geschätzte Zählerstände in der Abrechnung Ihres Energielieferanten den abweichenden Verbrauch erklären?

ο Könnten neben Ihnen als Verbraucher eventuell weitere Verbraucher angeschlossen sein?

ο Haben Sie Ihren Zählerstand über einen längeren Zeitraum beobachtet? Wir empfehlen, den Verbrauch mindestens zwei Wochen lang täglich zu notieren, um z. B. Unregelmäßigkeiten im Verbrauchsverlauf zu erkennen.

Fehler nicht gefunden? Mit diesen Tipps können Sie erste Prüfungen selbst durchführen:

Leerlauf- und Anlauftest mechanische Stromzähler
  • Schal­ten Sie alle elek­tri­schen Gerä­te in Ihrem Haus­halt ab.
  • Ent­fer­nen Sie alle Strom­si­che­run­gen bzw. schal­ten Sie die­se aus. Nun soll­te im gan­zen Haus­halt kein Strom mehr flie­ßen.
  • Beob­ach­ten Sie die Läu­fer­schei­be (meist rot mar­kiert). Die­se soll­te sich lang­sam vor- oder zurück­dre­hen und spä­tes­tens im Sicht­fens­ter des Strom­zäh­lers anhal­ten.
  • Anschlie­ßend kön­nen Sie die Strom­si­che­run­gen wie­der einsetzen/anschalten. Sie kön­nen zudem nun die Elek­tro­ge­rä­te wie­der in Betrieb neh­men. Die Läu­fer­schei­be soll­te sich nun in Pfeil­rich­tung bewe­gen.
Leerlauf- und Anlauftest elektronische Stromzähler
  • Schal­ten Sie alle elek­tri­schen Gerä­te in Ihrem Haus­halt ab.
  • Ent­fer­nen Sie alle Strom­si­che­run­gen bzw. schal­ten Sie die­se aus. Nun soll­te im gan­zen Haus­halt kein Strom mehr flie­ßen.
  • Beob­ach­ten Sie die Pfei­le im Dis­play des elek­tro­ni­schen Zäh­lers. Die­se soll­ten nach kur­zer Zeit nicht mehr zu sehen sein. Falls Sie die zwei­te Dis­play­zei­le frei­ge­schal­tet haben, soll­te dort nach kur­zer Zeit 0 W ange­zeigt wer­den.
  • Anschlie­ßend kön­nen Sie die Strom­si­che­run­gen wie­der einsetzen/anschalten. Sie kön­nen zudem nun die Elek­tro­ge­rä­te wie­der in Betrieb neh­men. Der Pfeil soll­te nun nach kur­zer Zeit wie­der erschei­nen. Auch die zwei­te Dis­play­zei­le soll­te nun wie­der den aktu­el­len Leis­tungs­be­zug anzei­gen.
Prüfung des Wasserzählers

Wie Sie prüfen, ob ungewollt Wasser abfließt:

  • Stel­len Sie sicher, dass nie­mand im Haus war­mes oder kal­tes Was­ser ent­nimmt.
  • Notie­ren Sie sich den Zäh­ler­stand des Was­ser­zäh­lers inklu­si­ve Nach­kom­ma­stel­len.
  • Beob­ach­ten Sie das Zähl­werk des Zäh­lers. Hier dürf­te sich nun nichts bewe­gen. Soll­te sich das Zähl­werk den­noch bewe­gen, fließt im Haus Was­ser. Hier­bei wer­den selbst Kleinst­men­gen erfasst. Kon­trol­lie­ren Sie Ihre Was­ser­häh­ne und auch die Toi­let­ten­spü­lung. Manch­mal sind Undich­tig­kei­ten schwer zu bemer­ken.

Darüber hinaus können Sie mit Hilfe eines Eimers (10 Liter) die vom Zähler erfassten Mengen überprüfen:

  • Notie­ren Sie sich den Zäh­ler­stand des Was­ser­zäh­lers inklu­si­ve Nach­kom­ma­stel­len.
  • Las­sen Sie Was­ser in den Eimer lau­fen, bis die 10-Liter-Gren­ze erreicht ist. Fül­len Sie den Eimer ins­ge­samt 5 x, sodass Sie 50 Liter ent­nom­men haben.
  • Notie­ren Sie erneut den Zäh­ler­stand des Was­ser­zäh­lers inklu­si­ve der Nach­kom­ma­stel­len und rech­nen die Dif­fe­renz aus. Ihr Zäh­ler­stand soll­te nun zwi­schen 48 und 52 Litern mehr anzei­gen.
  • Weicht Ihr Ergeb­nis davon ab, soll­ten Sie eine Befund­prü­fung in Betracht zie­hen.

Bei einem begründetem Interesse können Sie nach § 39 des Mess- und Eichgesetzes die Messrichtigkeit Ihres Gerätes mittels Befundprüfung prüfen lassen. Bei einer Befundprüfung wird festgestellt, ob ein eichfähiges Messgerät oder eine Zusatzeinrichtung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen einhält, der Bauartzulassung entspricht und die wesentlichen Anforderungen nach § 6 des Mess- und Eichgesetzes erfüllen. Als Kunde haben Sie die Möglichkeit während der Prüfung anwesend zu sein.

Antragstellung für eine Befundprüfung

Die amtliche Befundprüfung wird auf Antrag durch eine unabhängige staatlich anerkannte Prüfstelle durchgeführt. Dabei steht es Ihnen frei zur Wahl, bei welcher Prüfstelle Sie den Antrag stellen. Bitte beachten Sie jedoch, dass Sie nach § 8 Abs. 2 StromGVV verpflichtet sind, uns mit der Antragsstellung zu benachrichtigen, falls Sie den Antrag auf Prüfung nicht bei uns einreichen. Die jeweiligen Anträge finden Sie im Downloadkasten.

Kosten

Die Kosten und Gebühren für eine Befundprüfung sind in der Mess- und Eichgebührenverordnung festgelegt und variieren nach Art der Messeinrichtung. Sie liegen - je nach Messung - zwischen 300 € und 700 €. Die Kosten für die jeweilige Befundprüfung können Sie den Anträgen entnehmen. Das Ergebnis der Prüfung ist ausschlaggebend dafür, von wem diese Kosten zu tragen sind:

  • Wird fest­ge­stellt, dass das Mess­ge­rät richtig misst, trägt der Kunde bzw. Antragssteller sämt­li­che im Zusam­men­hang mit der Prü­fung ent­stan­de­nen Kos­ten.
  • Wird fest­ge­stellt, dass das Mess­ge­rät nicht richtig misst, wer­den sämt­li­che im Zusam­men­hang mit der Prü­fung ent­stan­de­nen Kos­ten von uns getra­gen. Die feh­ler­haf­ten Mess­wer­te wer­den kor­ri­giert und an Ihren Lie­fe­ran­ten über­mit­telt. Von die­sem erhal­ten Sie dann eine Kor­rek­tur­rech­nung.