Registrierung im Marktstammdatenregister

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Sämtliche Akteure des Strom- und Gasmarktes sind verpflichtet, sich selbst und ihre Anlagen unter www.marktstammdatenregister.de zu registrieren. Solaranlagen, KWK-Anlagen, ortsfeste Batteriespeicher und Notstromaggregate müssen dabei genauso registriert werden wie Windenergieanlagen oder konventionelle Kraftwerke. Neben den Anlagenbetreibern müssen sich auch andere Marktrollen wie z.B. die Netzbetreiber, Messstellenbetreiber oder Lieferanten registrieren.

Die rechtliche Grundlage des Marktstammdatenregisters bildet dabei die Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV).

Registrierungsfrist

Die Registrierungspflicht beträgt in der Regel 1 Monat ab Inbetriebnahme bzw. Veränderung der Anlage. Anlagen mit Inbetriebnahme vor dem 01.07.2017 müssen bis spätestens zum 30.09.2021 im Register erfasst werden.

Wichtiger Hinweis:

Damit die Zahlungen nach dem EEG oder dem KWKG ohne Abzüge ausbezahlt werden können, müssen die in der Verordnung vorgegebenen Registrierungspflichten beachtet werden. Ansonsten tritt keine Fälligkeit des Anspruchs auf eine Auszahlung ein. Darüber hinaus verringert sich der Vergütungsanspruch bis zur erfolgten Registrierung nach Maßgabe des § 52 EEG.

Damit Ihnen keine finanziellen Nachteile entstehen, bitten wir Sie um die fristgemäße Registrierung Ihrer Anlage sowie um unverzügliche Übermittlung des entsprechenden Registrierungsnachweises an uns.

 

Hilfestellungen:

Auskünfte zur Registrierung im Marktstammdatenregister erteilt die Bundesnetzagentur unter
0228 / 14-3333
(Mo-Fr 07.00-20.00 Uhr und Sa 08.00-14.30).