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Bekanntgabe zur zukünftigen Ausstattung von Messstellen mit moderner Messtechnik im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG)

Die TraveNetz GmbH übernimmt nach § 3 MsbG den Messstellenbetrieb als grundzuständiger Messstellenbetreiber, soweit keine anderweitige Vereinbarung nach § 5 und § 6 durch den Anschlussnutzer bzw. den Anschlussnehmer getroffen wird. Grundzuständige Messstellenbetreiber (gMSB) haben, soweit dies nach § 30 technisch möglich und nach § 31 wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen an ortsfesten Zählpunkten wie folgt mit intelligenten Messsystemen auszustatten:

  1. bei Letzt­ver­brau­chern mit einem Jah­res­strom­ver­brauch über 6.000 kWh sowie bei Letzt­ver­brau­chern, mit denen eine Ver­ein­ba­rung nach § 14a des EnWG besteht,
  2. bei Anla­gen­be­trei­bern mit einer instal­lier­ten Leis­tung über 7 Kilo­watt.

Die Messstellen von Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch bis einschließlich 6.000 kWh sowie von Anlagen mit einer installierten Leistung über 1 bis einschließlich 7 Kilowatt können, soweit dies nach § 30 technisch möglich und nach § 31 wirtschaftlich vertretbar ist, optional mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet werden.

Ist die Ausstattung einer Messstelle mit intelligenten Messsystemen nach dem MsbG nicht vorgesehen, hat der grundzuständige Messstellenbetreiber diese Messstellen mindestens mit modernen Messeinrichtungen auszustatten, sofern auch hier die wirtschaftliche Vertretbarkeit nach § 32 gegeben ist. Die Ausstattung hat bis zum Jahr 2032, bei Neubauten und Gebäuden, die einer größeren Renovierung im Sinne der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13) unterzogen werden, bis zur Fertigstellung des Gebäudes zu erfolgen.

Nach aktuellem Stand sind folgende Mengen von der verpflichtenden Umrüstung nach § 29 betroffen:

  • Ver­pflich­ten­der Ein­bau intel­li­gen­ter Messsys­te­me: ca. 18.000
  • Ver­pflich­ten­der Ein­bau moder­ner Mess­ein­rich­tun­gen: ca. 200.000

Zur Ausstattung der Messstellen nach den §§ 29 bis 32 gehört als Standardleistung die Durchführung des Messstellenbetriebs im nach § 3 erforderlichen Umfang. Bei der Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen umfasst die Durchführung insbesondere

  1. die in § 60 benann­ten Pro­zes­se ein­schließ­lich der Plau­si­bi­li­sie­rung und Ersatz­wert­bil­dung im Smart-Meter-Gate­way und die stan­dard­mä­ßig erfor­der­li­che Daten­kom­mu­ni­ka­ti­on sowie
  2. bei Letzt­ver­brau­chern mit einem Jah­res­strom­ver­brauch von höchs­tens 10.000 Kilo­watt­stun­den, soweit es der varia­ble Strom­ta­rif im Sin­ne von § 40 Absatz 5 des Ener­gie­wirt­schafts­ge­set­zes erfor­dert, maxi­mal die täg­li­che Bereit­stel­lung von Zäh­ler­stands­gän­gen des Vor­ta­ges gegen­über dem Ener­gie­lie­fe­ran­ten und dem Netz­be­trei­ber sowie
  3. die Über­mitt­lung der nach § 61 erfor­der­li­chen Infor­ma­tio­nen an eine loka­le Anzei­ge­ein­heit oder über eine Anwen­dung in einem Online-Por­tal, wel­ches einen geschütz­ten indi­vi­du­el­len Zugang ermög­licht sowie
  4. die Bereit­stel­lung der Infor­ma­tio­nen über das Poten­zi­al intel­li­gen­ter Mess­sys­te­me im Hin­blick auf die Hand­ha­bung der Able­sung und die Über­wa­chung des Ener­gie­ver­brauchs sowie eine Soft­ware­lö­sung, die Anwen­dungs­in­for­ma­tio­nen zum intel­li­gen­ten Mess­sys­tem, zu Strom­spar­hin­wei­sen und -anwen­dun­gen nach dem Stand von Wis­sen­schaft und Tech­nik ent­hält, Aus­stat­tungs­merk­ma­le und Bei­spiel­an­wen­dun­gen beschreibt und Anlei­tun­gen zur Befol­gung gibt sowie
  5. in den Fäl­len des § 31 Absatz 1 Nr. 5, Absatz 2 und 3 Satz 2 das Bereit­hal­ten einer Kom­mu­ni­ka­ti­ons­lö­sung, mit der bis zu zwei­mal am Tag eine Ände­rung des Schalt­pro­fils sowie ein­mal täg­lich die Über­mitt­lung eines Netz­zu­stands­da­tums her­bei­ge­führt wer­den kann,
  6. in den Fäl­len des § 40 und unter den dort genann­ten Vor­aus­set­zun­gen die Anbin­dung von Erzeu­gungs­an­la­gen nach dem EEG oder dem KWKG und die Anbin­dung von Mess­ein­rich­tun­gen für Gas und
  7. die Erfül­lung wei­te­rer sich aus den Fest­le­gun­gen der Bun­des­netz­agen­tur nach den §§ 47 und 75 erge­ben­der Pflich­ten, ins­be­son­de­re zu Geschäfts­pro­zes­sen, Daten­for­ma­ten, Abrech­nungs­pro­zes­sen, Ver­trä­gen oder zur Bilan­zie­rung.

Die Entgelte für den Messstellenbetrieb intelligenter Messsysteme und moderner Messeinrichtungen können dem veröffentlichten Preisblatt entnommen werden.

Zusatzleistungen können nach § 35 Abs. 2 separat bestellt und in Anspruch genommen werden. Eine Übersicht über Zusatzleistungen der TraveNetz GmbH und deren Entgelte sind ebenfalls dem Preisblatt zu entnehmen.