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Sollte ich meinen Zählerstand ablesen?
Das emp­feh­len wir. Ohne Zäh­ler­stand sind wir gezwun­gen, die­sen nach 28 Tagen rech­ne­risch zu schät­zen. Bei einer Über­schät­zung (Ver­brauch hoher geschätzt, als tat­säch­li­cher Ver­brauch) hät­te der Kun­de kei­ne Chan­ce mehr, zu viel gezahl­te Beträ­ge vom insol­ven­ten Lie­fe­ran­ten zurück­zu­for­dern.
Ich habe noch ein Guthaben bei dem insolventen Lieferanten. An wen wende ich mich?
Der Kun­de muss sich hier­zu an den Lie­fe­ran­ten bzw. an den Insol­venz­ver­wal­ter des Lie­fe­ran­ten wen­den.
Was ist ein Messstellenbetreiber?
Der Mess­stel­len­be­trei­ber ist zustän­dig für Ein­bau, Betrieb, Able­sung und War­tung von Strom­zäh­lern sowie für die eigent­li­che Mes­sung.
Kann ich den Messstellenbetreiber wechseln?
Grund­sätz­lich kön­nen Sie auch am frei­en Markt einen Drit­ten als Mess­stel­len­be­trei­ber mit dem Mess­stel­len­be­trieb beauf­tra­gen. Dies gilt unein­ge­schränkt bis 2021 auch dann, wenn Sie Mie­ter sind. Der Markt ist momen­tan jedoch noch sehr klein und es gibt bis­lang nur weni­ge Anbie­ter.
Wo sind die Preise für den Messstellenbetrieb veröffentlicht?
Die Prei­se sind unter
www.travenetz.de/nutzen/messstellenbetrieb-messdienstleistungen/ zu fin­den.
Was ist eine Befundprüfung?
Mit einer Befund­prü­fung wird amt­lich fest­ge­stellt, ob ein geeich­tes Mess­ge­rät (Was­ser­zäh­ler, Elek­tri­zi­täts­zäh­ler, Gas­zäh­ler, Wär­me­zäh­ler) die Ver­kehrs­feh­ler­gren­zen gemäß dem Eich­ge­setz ein­hält.

Für jedes frag­li­che Mess­ge­rät kann bei einer staat­lich aner­kann­ten Prüf­stel­le oder beim Eich­amt ein Antrag auf Befund­prü­fung gestellt wer­den. Gegen eine Bear­bei­tungs­ge­bühr bekommt man einen Prüf­schein, auf dem ver­merkt ist, ob das Mess­ge­rät die Ver­kehrs­feh­ler­gren­zen ein­hält oder nicht.
Besteht das Mess­ge­rät die Prü­fung, sind sämt­li­che Kos­ten durch den Antrag­stel­ler (Kun­de) zu tra­gen.
Besteht es die Prü­fung nicht, trägt die Tra­ve­Netz alle Kos­ten.
Wer darf eine Befundprüfung beantragen?
Besteht ein Zwei­fel an der Mess­rich­tig­keit eines Mess­ge­rä­tes kann eine Befund­prü­fung von jedem, der ein begrün­de­tes Inter­es­se hat, bei einem Eich­amt oder einer staat­lich aner­kann­ten Prüf­stel­le bean­tragt wer­den. Ein begrün­de­tes Inter­es­se kann der Anschluss­nut­zer – also der End­kun­de, der Lie­fe­rant oder der Netz­be­trei­ber haben. Ein Drit­ter, der in kei­nem Ver­trags­ver­hält­nis zur ange­zwei­fel­ten Mes­sung steht, hat kein begrün­de­tes Inter­es­se.
Wo findet die Befundprüfung statt?
Bei einem Eich­amt oder einer staat­lich aner­kann­ten Prüf­stel­le.
Darf ich als Antragsteller die Prüfstelle, die die Befundprüfung durchführen soll, aussuchen?
Ja. Der Antrag­stel­ler bestimmt wer die Prü­fung durch­füh­ren soll. Die aus­ge­wähl­te Prüf­stel­le darf die Durch­füh­rung der Prü­fung nicht ableh­nen, außer die Prüf­stel­le ist für das zu prü­fen­de Gerät nicht zuge­las­sen.
Wie finde ich eine Übersicht staatlich anerkannter Prüfstellen?
Ein Ver­zeich­nis der staat­lich aner­kann­ten Prüf­stel­len für Mess­ge­rä­te ist von der Phy­si­ka­lisch Tech­ni­schen Bun­des­an­stalt (PTB) im Inter­net ver­öf­fent­licht: www.ptb.de