Meldepflichten und Wissenswertes

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Vorbemerkung: Nachfolgend stellen wir unseren Kunden Informationen zu gesetzlichen Meldepflichten und energierechtlichen Fragestellungen zur Verfügung. Hiermit wollen wir Hilfestellungen geben und für wichtige Thematiken sensibilisieren. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte übernimmt die TraveNetz GmbH keine Haftung oder Garantie.

Meldung selbstverbrauchter Strommengen:

Kunden mit einem Jahresverbrauch größer 1.000.000 kWh können eine reduzierte § 19 StromNEV-Umlage (sog. Letztverbrauchergruppe B oder C) gegenüber dem Netzbetreiber beanspruchen. Voraussetzungen hierfür ist gem. § 19 Abs. 2 Satz 16 StromNEV i. V. m. § 26 Abs. 2 Satz 3 KWKG 2016 die fristgerechte Meldung der im abgeschlossenen Kalenderjahr selbstverbrauchten und ggf. an Dritte weitergeleiteten Strommengen bis spätestens zum 31. März (vorzugsweise 31. Januar) des Folgejahres.

Wichtiger Hinweis:
Sofern wir bis zum 31. März keine entsprechende Mitteilung von Ihnen erhalten, müssen wir im Rahmen der Jahresendabrechnung die volle § 19 StromNEV-Umlage berechnen.

Wegfall der Erhebung der EEG-Umlage zum 01.01.2023

Die EEG-Umlage wurde gesetzlich mit Wirkung zum 01.01.2023 abgeschafft. Die Finanzierung der Förderung erneuerbarer Energien erfolgt nun über den Bundeshaushalt. Weitere Informationen zum jährlichen EEG-Finanzierungsbedarf veröffentlichen die Übertragungsnetzbetreiber unter https://www.netztransparenz.de/EEG/EEG-Finanzierung.

 

 

Absenkung der EEG-Umlage auf NULL ab dem 01.07.2022

Durch das Gesetz zur Absenkung der Kostenbelastung durch die EEG-Umlage wird die EEG-Umlage im Zeitraum 01.07.2022 bis zum 31.12.2022 auf 0,00 Ct/kWh abgesenkt.

Infolgedessen fällt ab dem 1. Juli 2022 in der Regel keine EEG-Umlage mehr auf den selbst erzeugten und eigenverbrauchten Strom aus EEG- und KWK-Anlagen an. Ausnahmen bestehen lediglich bei Stromspeichern und hocheffizienten KWKG-Anlagen, die eine Jahresbetrachtung erfordern. Bei diesen Anlagen wird für das das gesamte Kalenderjahr 2022 eine kalkulatorische Gesamtjahresumlage zugrunde gelegt.

Die Meldepflicht zum 28. Februar 2023 bleibt bestehen. Hierfür nutzen Sie gerne das Meldeformular für Eigenversorgung.

Für alle EEG-umlagepflichtigen Anlagen ist eine Zwischenablesung zum 30.06.2022 gesetzlich nicht erforderlich. Die Zählerablesung für SLP-Messungen erfolgt wie gewohnt zum 31.12. 2022. Der Zählerstand zum 30.06.2022 wird durch rechnerische Abgrenzung gem. § 118 Abs. 40 EnWG ermittelt.  Selbstverständlich können Sie uns auch im Wege der Selbstablesung den Zählerstand vom 30.06.2022 übermitteln.

(Link zum Meldeportal: https://www.travenetz.de/anschliessen/zaehlerstand-mitteilen/).

 

Anforderungen an Messen und Schätzen

Strommengen voneinander abzugrenzen, kann in der Praxis aus verschiedenen Gründen erforderlich sein. Insbesondere für die Inanspruchnahme von Privilegierungen bei der EEG-Umlage oder bei der § 19 StromNEV-Umlage ist eine Abgrenzung von Eigenversorgung aus der EEG- oder KWK-Anlage, Selbstverbrauch und Weiterleitung an Dritte unabdingbar.

Im Grundsatz gilt dabei: Die Mengen müssen mittels eichrechtskonformen Messeinrichtungen erfasst werden. Ausnahmen bestehen nur in den engen Grenzen der §§ 62a (Bagatellverbräuche) und § 62b EEG (Messen und Schätzen).

Die Darlegungs- und Beweislast für einen Anspruch auf Privilegierung und damit die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben liegt grundsätzlich beim Kunden, der die Vergünstigung in Anspruch nehmen möchte.

Für detaillierte Informationen verweisen wir auf den Leitfaden „Messen & Schätzen bei EEG-Umlagepflichten“ der Bundesnetzagentur, der unter nachfolgendem Link veröffentlicht ist: Leitfaden zum Messen und Schätzen bei EEG-Umlagepflichten (bundesnetzagentur.de)

Darüber hinaus bitten wir um Beachtung der von den vier Übertragungsnetzbetreibern (TenneT, Transnet BW, Amprion und 50hertz) aufgestellten, gemeinsamen Grundsätze zum „Messen und Schätzen“, veröffentlicht unter: Netztransparenz > EEG > Messen und Schätzen.

Unser Tipp:

Ab dem 01.01.2022 sollten alle Weiterleitungsmengen an Dritte eichrechtskonform gemessen werden. Denn an die Ausnahmetatbestände „unverhältnismäßiger Aufwand“ und „technische Unmöglichkeit“ werden hohe Anforderungen gestellt.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Umsetzung eines entsprechenden Messkonzepts. Diesbezügliche Anfragen richten Sie gerne an kundenanlagen@travenetz.de.

 

Registrierungspflicht im Marktstammdatenregister:

Sämtliche Akteure des Strom- und Gasmarktes sind verpflichtet, sich selbst und ihre Anlagen unter www.marktstammdatenregister.de zu registrieren. Solaranlagen, KWK-Anlagen, ortsfeste Batteriespeicher und Notstromaggregate müssen dabei genauso registriert werden wie Windenergieanlagen oder konventionelle Kraftwerke.

Weiterführende Informationen haben wir hier für Sie zusammengestellt.