Als Netzbetreiber sind wir gemäß § 2 Nr. 4 MsbG grundzuständig für den Messstellenbetrieb und verantwortlich für den Einbau, die Bereitstellung und Wartung von Messeinrichtungen. Selbstverständlich umfasst unser Tätigkeitsbereich auch die Messung selbst - von der Ablesung bis zum Transfer der Ablesedaten zum Netzbetreiber - in unserem Netzgebiet.
Zu unserem Selbstverständnis eines modernen Verteilnetzbetreibers gehört die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen, die nach § 33 Abs. 2 MessEG an uns gestellt werden. Die von uns verwendeten Messgeräte entsprechen den gesetzlichen Anforderungen, die sich aus dieser Vorschrift ergeben. Ebenfalls bestätigen wir, dass die TraveNetz GmbH in den Marktrollen Messstellenbetreiber Strom (9904466000003) und Messstellenbetreiber Gas (9800238500009) die für Messgeräteverwender bestehenden Verpflichtungen erfüllt.
Am 02.09.2016 ist das Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende (GDEW) in Kraft getreten. Wichtigster Bestandteil des GDEW ist das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG). Gleichzeitig wurden die bisher im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) enthaltenen Regelungen zum Messstellenbetrieb und zur Messung von Energie, sowie die Messzugangsverordnung (MessZV) aufgehoben und in ähnlicher Form im MsbG integriert. Den Gesetzestext des MsbG finden Sie hier. Bestehende Regelungslücken im MsbG sowie operative Abwicklungsvorgaben sollen durch weitere Verordnungen und Festlegungen geschlossen bzw. konkretisiert werden. Dies gilt insbesondere auch für die hohen Anforderungen an Datenschutz und Schutzprofile.
Als grundzuständiger Messstellenbetreiber ist die TraveNetz GmbH durch das MsbG zum Rollout intelligenter Messsysteme und moderner Messeinrichtungen verpflichtet. Die Grundzuständigkeit erstreckt sich dabei auch auf den Messstellenbetrieb und die Messung bei Erzeugungsanlagen. Für den Rollout der neuen Messtechnik hat der Gesetzgeber verbrauchs- bzw. leistungsbezogene Einbaufristen sowie durch Preisobergrenzen gedeckelte Preise festgelegt. Die einzelnen Einbaufristen beginnen jedoch erst zu laufen, wenn der Einbau der Messsysteme nach § 30 MsbG technisch möglich und nach § 31 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist. Der Einbau von modernen Messeinrichtungen muss nach § 32 MsbG wirtschaftlich vertretbar sein.
Weitere Informationen rund um das Thema Digitales Messwesen bei der TraveNetz GmbH finden Sie hier.
Mit der Liberalisierung des Messwesens wurde ein freier Markt für Messdienstleistungen geschaffen. Insofern gewährt das MsbG dem Anschlussnutzer in § 5 MsbG weiterhin das Recht, den Messstellenbetrieb auf einen fachkundigen Dritten zu übertragen.
Zudem besteht ab dem 01.01.2021 für den Anschlussnehmer (z.B. Grundstückseigentümer, Vermieter, Verpächter) die Möglichkeit, den Messstellenbetrieb für die gesamte Liegenschaft an einen Dritten zu übertragen.
Zur Ausgestaltung der rechtlichen Beziehung zwischen Netzbetreiber und dem Dritten ist der Abschluss eines standardisierten Messstellenbetreiberrahmenvertrages erforderlich. Die standardisierten Verträge sowie die von der TraveNetz GmbH einheitlich für ihr Netzgebiet vorgegebenen technischen Mindestanforderungen und Mindestanforderungen in Bezug auf Datenumfang und Datenqualität stellen wir Ihnen hier zum Download zur Verfügung.
Zähler sind sehr präzise Messgeräte, die hohe technische und gesetzliche Anforderungen erfüllen müssen. Diese Anforderungen bestehen vor allem auch, um die Verbraucher zu schützen. Bei begründetem Interesse können Sie nach § 39 des Mess- und Eichgesetzes die Messrichtigkeit Ihres Gerätes prüfen lassen. Die amtliche Befundprüfung wird auf Antrag durch eine staatlich anerkannte Prüfstelle durchgeführt. Dabei steht es Ihnen frei zur Wahl, bei welcher Prüfstelle Sie den Antrag stellen. Bitte beachten Sie jedoch, dass Sie nach § 8 Abs. 2 StromGVV verpflichtet sind, uns mit der Antragsstellung zu benachrichtigen, falls Sie den Antrag auf Prüfung nicht bei uns einreichen.
Bei einer Befundprüfung wird festgestellt, ob ein eichfähiges Messgerät oder eine Zusatzeinrichtung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen einhält, der Bauartzulassung entspricht und die wesentlichen Anforderungen nach § 6 des Mess- und Eichgesetzes erfüllen. Als Kunde haben Sie die Möglichkeit während der Prüfung anwesend zu sein.
Wird festgestellt, dass das Messgerät die Anforderungen tatsächlich nicht einhält, werden die Kosten von der TraveNetz GmbH übernommen. Liegt die Messgenauigkeit jedoch innerhalb der zulässigen Verkehrsfehlergrenzen, sind sämtliche im Zusammenhang mit der Prüfung entstandenen Kosten durch den Antragsteller zu tragen. Das Preisblatt für Befundprüfungen können Sie dem jeweiligen Antrag entnehmen.
Sehr geehrte Kundinnen und Kunden,
im Rahmen des erneuten Corona-Lockdowns reduzieren wir den persönlichen Kundenkontakt und schließen unser Kundencenter bis mindestens 31. Januar 2021.
Unser Kundenservice ist via E-Mail und telefonisch wie gewohnt für Sie erreichbar.
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